Statuten

The Swiss Japanese Heritage Community SJHC

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen The Swiss Japanese Heritage Community SJHC besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler und gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

II. Zweck

Art. 2
Die SJHC hat sich als ideelles Ziel gesetzt, durch ihre Aktivitäten zur Annäherung und zum Verständnis zwischen der japanischen und schweizerischen Kultur beizutragen.

Die SJHC bezweckt, Personen in der Schweiz die Möglichkeit zu geben, Aspekte der japanischen Kultur und des japanischen Lebens kennen zu lernen. Durch die Aktivitäten der SJHC sollen zwecks Förderung der Integration und des Austausches zwischen den beiden Kulturen insbesondere auch Personen japanischer Herkunft in der Schweiz angesprochen werden.

Durch die Mitgliedschaft in der SJHC soll die Gemeinschaft von Personen in der Schweiz, welche ein Interesse für Japan, beziehungsweise eine Beziehung zu Japan haben, gestärkt werden. Dazu bietet die SJHC ihren Membern eine Plattform zwecks Gedanken- und Informationsaustausch. Ebenso ist die SJHC bestrebt, durch ihre Aktivitäten in Japan ihre dortigen Member zu unterstützen und den kulturellen Austausch zur Schweiz zu fördern.

Eine Mitgliedschaft in der SJHC, steht allen Personen offen, die ein Interesse oder eine Beziehung zu Japan, beziehungsweise zur Schweiz haben.

III. Mitgliedschaft

Art. 3
Natürliche oder juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Natürlichen Personen steht eine Mitgliedschaft ohne Berücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit offen.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag oder Einzahlung des entsprechenden Mitgliederbeitrags.

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres zu erklären.

Der Ausschluss von Mitgliedern kann vom Vorstand unter Angabe des Grundes und nach Anhörung des Betroffenen

IV. Organisation

Art. 5
Die Organe der SJHC sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand

Art. 6
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ der SJHC.

Sie wird jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen.

Die Traktanden der Vereinsversammlung sind den Mitgliedern vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.

Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 7
Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  • Wahl des Vorstandes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die vom Vorstand beantragten Mitgliederbeiträge
  • Statutenänderung
V.  Vorstand

Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Dem Vorstand können nur Mitglieder der SJHC angehören. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 9
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht durch zwingende Gesetzesvorschrift oder Statutenbestimmungen in die Kompetenz eines anderen Organs fallen. Er hat das Recht und die Pflicht, alle Angelegenheiten der SJHC zu besorgen, insbesondere vertritt er die SJHC nach aussen.

VI. Rechnungswesen

Art. 10
Die Einkünfte der SJHC bestehen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Erträgnissen des Gesellschaftsvermögens, Gönnerbeiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen.

Die Mitglieder-Jahresbeiträge betragen:

Natürliche Personen   Fr. 50.–
Juristische Personen   Fr. 100.–
Gönner   ab Fr. 200.–

Art. 11
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VII. Schlussbestimmung

Art. 12
Diese Statuten sind von der Mitgliederversammlung vom 30. Oktober 2006 angenommen, am 19. November 2010 revidiert und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt worden.